Skip to main content

Aktuelles

Steuerbefreiungen für bestimmte Photovoltaikanlagen

Es wird eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt. Ausgaben im Zusammenhang mit dieser Befreiung (z.B. Abschreibung) können nicht mehr geltend gemacht werden. Die Änderung gilt rückwirkend ab dem 1.01.2022!

Im Umsatzsteuerrecht gilt ab dem 1.01.2023 eine Neuregelung. Diese sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Dies ist zwar keine Steuerbefreiung, aber mit dem Nullsteuersatz ist die Lieferung von Photovoltaikanlagen einschl. Zubehör damit nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet.

Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW beträgt.

Feststellungserklärung zur Ermittlung des Grundstückwerts

Die Abgabefrist für die Feststellungserklärung wird bundesweit einmalig vom 31. Oktober 2022 auf den 31. Januar 2023 verschoben. Dies haben die Finanzminister der Länder beschlossen.

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von insgesamt bis zu 3.000 Euro bis zum 31.12.2024 gewähren (gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen). Die Zahlung muss explizit als Unterstützung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erfolgen.

Mindestlohn / Minijob-Grenze

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.10.2022 12,00 Euro/Stunde (bisher 10,45 Euro/Stunde).

Vom Mindestlohn ausgenommen sind insbesondere Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung und Auszubildende.

Mit der Erhöhung des Mindestlohns erhöht sich gleichzeitig auch der max. Verdienst für Minijobber auf 520 Euro/Monat. In zwei Monaten im Jahr darf der Minijobber jeweils bis zu max. 1.040 Euro verdienen, wenn es es sich um unvorhersehbare Mehrarbeit handelt (z.B. als Krankheitsvertretung).

Corona-Bonus für Pflegekräfte und Beschäftigte in medizinischen Einrichtungen

Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen tätige Arbeitnehmer gewährte Sonderleistungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 4.500 Euro pro Dienstverhältnis steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b EStG).

Von der neuen Regelung profitieren können neben allen Beschäftigten in Krankenhäusern auch alle Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdienste.

Begünstigt ist der Auszahlungszeitraum ab dem 18.11.2021 bis zum 31.12.2022. Bereits im Zeitraum 18.11.2021 bis 31.03.2022 bezahlte Corona-Prämien nach § 3 Nr. 11a EStG (bis max. 1.500 Euro) werden angerechnet.

Steuerentlastung ab 2022

Zum 1.01.2022 gelten rückwirkend folgende steuerliche Entlastungen:

  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro auf 1.200 Euro
  • Anhebung des Grundfreibetrags von 9.984 Euro auf 10.347 Euro (bei Zusammenveranlagung doppelte Beträge)
  • Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,35 Euro auf 0,38 Euro

Die Korrektur der Verdienstabrechnungen (rückwirkend ab Januar 2022) erfolgte zusammen mit der laufenden Lohnbuchhaltung im Juni oder Juli 2022. Arbeitnehmer, die bereits davor ausgeschieden sind oder erst nach Januar 2022 eingestellt wurden, müssen, um in den vollständigen Genuss der höheren Freibeträge zu kommen, eine Steuererklärung für das Jahr 2022 abgeben.

Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz verpflichtet alle transparenzpflichtigen Gesellschaften, aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.

Seit dem 1.08.2021 wird das Transparenzregister als vollwertiges Register in elektronischer Form geführt. Die bisherige Mitteilungsfiktion, die eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Gesellschaften bedeutete, ist seit dem 1.08.2021 entfallen. Es genügt daher nicht mehr länger, dass bereits eine Eintragung beim Handelsregister (oder einem anderen Register) besteht. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen nun unmittelbar beim Transparenzregister angemeldet und eingetragen werden.

Unternehmen, die aufgrund des Entfallens von der Mitteilungsfiktion nun erstmalig meldepflichtig sind, mussten bzw. müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb nachstehender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  1. Gesellschaften mit der Rechtsform AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022;
  2. Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH, eG, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022;
  3. Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH & Co. KG, KG, OHG u.a. bis zum 31.12.2022.

Bei Versäumnis drohen hohe Bußgelder.

Änderung des Körperschaftsteuerrechts

Mit dem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts (Kö­MoG) wird insbesondere eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt. Die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) können die Option daher nicht wählen.

Mit dem neuen § 1a KStG wird Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Dies gilt erstmals für den VZ 2022.

Vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG sind grundsätzlich alle Gesellschaften erfasst, die auch für einen tatsächlichen Formwechsel nach § 25 UmwStG in Frage kommen. Ausgeübt wird die Option zur Körperschaftsbesteuerung durch unwiderruflichen Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständige Finanzamt zu stellen ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres (spätestens 1 Monat vorher) zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter auswirkt muss ein Gesellschafterbeschluss mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefällt werden.

Die Personenhandelsgesellschaft bzw. die Partnerschaftsgesellschaft wird dann im Steuerrecht wie eine Kapitalgesellschaft behandelt, insbesondere mit allen Folgen für die Gesellschafter. Da dieser fiktiver Formwechsel einem tatsächlichen Formwechsel gleichgestellt ist, kann die Option viele unerwünschte Nebeneffekte auslösen (z.B. Auflösung stiller Reserven, Sperrfristen bei der Grunderwerbsteuer werden verletzt, usw.). Ohne ausführliche Beratung und Prüfung empfehlen wir daher grundsätzlich die Option nicht zu wählen. Zivilrechtlich ändert sich durch eine Option nichts.

Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen

Seit dem 1.1.2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbst genutzten eigenen Wohngebäuden mit einem Steuerbonus. Voraussetzung hierfür ist, dass das Gebäude bei Durchführung der Baumaßnahme älter als zehn Jahre ist. Anders als beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen umfasst die Förderung nicht nur die Lohnkosten, sondern auch die Materialkosten. Der neue Steuerbonus gilt für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2019 begonnen haben und vor dem 1.1.2030 abgeschlossen sind.

Der Selbstnutzung gleichgestellt sind lediglich Fälle, in denen Teile des selbst genutzten Wohnraums unentgeltlich an Dritte (zu Wohnzwecken) überlassen werden.

Vom Bonus erfasst werden folgende Baumaßnahmen:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken
  • Erneuerung von Fenstern, Außentüren und Heizungsanlagen
  • Erneuerung/der Einbau einer Lüftungsanlage
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, die älter als zwei Jahre sind

Pro Objekt beträgt die Steuerermäßigung maximal 40.000 Euro:

Veranlagungszeitraumabzugsfähig sindMaximale Steuerermäßigung
Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme7 % der Aufwendungen14.000 Euro
1. Folgejahr7 % der Aufwendungen14.000 Euro
2. Folgejahr6 % der Aufwendungen12.000 Euro

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Förderung ist, dass die Baumaßnahme von einem anerkannten Fachunternehmen unter Beachtung von energetischen Mindestanforderungen ausgeführt wird.

Gutscheine & Geldkarten (Sachbezug)

Sachbezüge bis zu 50,00 Euro im Monat bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einem persönlichen Anlass – wie Geburtstag oder Hochzeit – sind zusätzlich Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, können im Steuerrecht als Sachbezüge anerkannt werden, wenn diese
– ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
– die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (zweckbestimmt, kein Zahlungsdienst) erfüllen und
– zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden

Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre bis 2021 beschlossen. Es wird danach für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Ab 2022 müssen diese dann auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Beispiele für begünstigte Gutscheine und Geldkarten:
-wieder aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
-Tankgutscheine und -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers
-Stadtgutscheine, City-Cards (z.B. MühlackerCard)
-Papier- und digitale Essensmarken

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Gutscheine über einen bestimmten Betrag immer sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen. Sollte die Verwaltung keine Billigkeitsregelung für die Zukunft erlassen wird die steuerliche- und abgabenrechtliche Bewertung dieser Gutscheine auseinandergehen.

Abgabe der Steuererklärungen

Selbständige, Vermieter, Rentenbezieher und Arbeitnehmer, die zur Abgabe von Steuererklärungen verpflichtet sind, haben diese bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt einzureichen.

Die Abgabefrist verlängert sich auf den 28. Februar des übernächsten Jahres, wenn die Steuererklärungen durch einen Steuerberater ausgearbeitet werden. Eine weitere Verlängerung gewährt die Finanzverwaltung grundsätzlich nicht mehr. Bei Überschreitung der Abgabefrist werden nach § 152 Abgabenordnung Verspätungszuschläge durch das Finanzamt festgesetzt. Für das Veranlagungsjahr 2021 wird die Abgabefrist für durch Steuerberater ausgearbeitete Erklärungen einmalig bis zum 31. August 2023 verlängert (für das Veranlagungsjahr 2022 bis zum 31. Juli 2024).