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Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine steuer- und abgabenfreie Sonderzahlung von insgesamt bis zu 3.000 Euro bis zum 31.12.2024 gewähren (gezahlt werden kann auch in mehreren Teilbeträgen). Die Zahlung muss explizit als Unterstützung wegen gestiegener Lebenshaltungskosten zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn erfolgen.

Mindestlohn / Minijob-Grenze

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2024 12,41 Euro/Stunde (bisher 12,00 Euro/Stunde).

Vom Mindestlohn ausgenommen sind insbesondere Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung und Auszubildende.

Mit der Erhöhung des Mindestlohns erhöht sich gleichzeitig auch der max. Verdienst für Minijobber auf 538 Euro/Monat. In zwei Monaten im Jahr darf der Minijobber jeweils bis zu max. 1.076 Euro verdienen, wenn es es sich um unvorhersehbare Mehrarbeit handelt (z.B. als Krankheitsvertretung).

Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz verpflichtet alle transparenzpflichtigen Gesellschaften, aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister mitzuteilen.

Seit dem 1.08.2021 wird das Transparenzregister als vollwertiges Register in elektronischer Form geführt. Die bisherige Mitteilungsfiktion, die eine erhebliche Erleichterung für die betroffenen Gesellschaften bedeutete, ist seit dem 1.08.2021 entfallen. Es genügt daher nicht mehr länger, dass bereits eine Eintragung beim Handelsregister (oder einem anderen Register) besteht. Die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten müssen nun unmittelbar beim Transparenzregister angemeldet und eingetragen werden.

Unternehmen, die aufgrund des Entfallens von der Mitteilungsfiktion nun erstmalig meldepflichtig sind, mussten bzw. müssen die Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten innerhalb nachstehender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:

  1. Gesellschaften mit der Rechtsform AG, SE oder KGaA bis zum 31.03.2022;
  2. Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH, eG, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30.06.2022;
  3. Gesellschaften mit der Rechtsform GmbH & Co. KG, KG, OHG u.a. bis zum 31.12.2022.

Bei Versäumnis drohen hohe Bußgelder.

Gutscheine & Geldkarten (Sachbezug)

Sachbezüge bis zu 50,00 Euro im Monat bleiben steuer- und sozialversicherungsfrei. Bei einem persönlichen Anlass – wie Geburtstag oder Hochzeit – sind zusätzlich Aufmerksamkeiten bis 60 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.

Gutscheine und Geldkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, können im Steuerrecht als Sachbezüge anerkannt werden, wenn diese
– ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
– die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG (zweckbestimmt, kein Zahlungsdienst) erfüllen und
– zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden

Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung für die Jahre bis 2021 beschlossen. Es wird danach für die Einordnung als Sachlohn nicht beanstandet, wenn Gutscheine und Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch nicht die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen. Ab 2022 müssen diese dann auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen.

Beispiele für begünstigte Gutscheine und Geldkarten:
-wieder aufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel
-Tankgutscheine und -karten eines einzelnen Tankstellenbetreibers
-Stadtgutscheine, City-Cards (z.B. MühlackerCard)
-Papier- und digitale Essensmarken

Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass Gutscheine über einen bestimmten Betrag immer sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und damit der Beitragspflicht unterliegen. Sollte die Verwaltung keine Billigkeitsregelung für die Zukunft erlassen wird die steuerliche- und abgabenrechtliche Bewertung dieser Gutscheine auseinandergehen.